§ 34 LBG - Ausbildungskosten
Bibliographie
- Titel
- Landesbeamtengesetz (LBG)
- Amtliche Abkürzung
- LBG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Rheinland-Pfalz
- Gliederungs-Nr.
- 2030-1
(1) Das jeweils zuständige Ministerium kann für seinen Geschäftsbereich durch Rechtsverordnung bestimmen, dass die dem Dienstherrn über die Anwärterbezüge hinaus entstandenen Ausbildungskosten zurückgefordert werden, wenn die Beamtin oder der Beamte im Rahmen des Vorbereitungsdienstes ein Studium an einer landeseigenen Fachhochschule abgeschlossen hat und das Beamtenverhältnis durch Entlassung nach § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BeamtStG vor Ablauf von fünf Jahren nach der Ernennung zur Beamtin oder zum Beamten auf Probe endet.
(2) In den Rechtsverordnungen nach Absatz 1 sind die näheren Voraussetzungen und das Verfahren für die Rückforderung von Ausbildungskosten zu regeln sowie die Art und Höhe der für eine Rückforderung in Betracht kommenden Ausbildungskosten festzulegen.