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  • ab 01.07.2012 (aktuelle Fassung)

§ 36 LBG - Gnadenrecht

Bibliographie

Titel
Landesbeamtengesetz (LBG)
Amtliche Abkürzung
LBG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Rheinland-Pfalz
Gliederungs-Nr.
2030-1

(1) Das Recht, die beamtenrechtlichen Folgen eines strafgerichtlichen Urteils im Gnadenwege zu mildern oder zu beseitigen, übt die Ministerpräsidentin oder der Ministerpräsident aus.

(2) Wird im Gnadenwege der Verlust der Beamtenrechte in vollem Umfang beseitigt, gilt von diesem Zeitpunkt ab § 24 Abs. 2 BeamtStG entsprechend. Die Zeit von der rechtskräftigen Verurteilung bis zum Erlass des Gnadenakts gilt nicht als Dienstzeit.

(3) Auf Unterhaltsbeiträge, die im Gnadenwege bewilligt werden, findet § 106 Abs. 2 und 3 LDG entsprechende Anwendung, soweit die Gnadenentscheidung nichts anderes bestimmt.