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  • ab 01.01.1991 (aktuelle Fassung)

§ 14 UmweltHG - Schadensersatz durch Geldrente

Bibliographie

Titel
Umwelthaftungsgesetz (UmweltHG)
Amtliche Abkürzung
UmweltHG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
400-9

(1) Der Schadensersatz wegen Aufhebung oder Minderung der Erwerbsfähigkeit und wegen vermehrter Bedürfnisse des Verletzten sowie der nach § 12 Abs. 2 einem Dritten zu gewährende Schadensersatz ist für die Zukunft durch eine Geldrente zu leisten.