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  • ab 01.01.1983 (aktuelle Fassung)

Art. 35 AGBGB - Anordnung des Aufgebots

Bibliographie

Titel
Gesetz zur Ausführung des Bürgerlichen Gesetzbuchs (AGBGB)
Amtliche Abkürzung
AGBGB
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bayern
Gliederungs-Nr.
400-1-J

Die Sparkasse erlässt ein Aufgebot und ordnet, wenn die Urkunde abhanden gekommen ist, die Sperre des Guthabens an.