§ 72 GO - Anklage gegen eine Richterin oder einen Richter
Bibliographie
- Titel
- Geschäftsordnung des Sächsischen Landtags - 7. Wahlperiode
- Amtliche Abkürzung
- GO,SN
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Sachsen
- Gliederungs-Nr.
- 110-V19.2
Der Antrag, eine Richterin oder einen Richter vor dem Bundesverfassungsgericht anzuklagen, ist von mindestens einem Drittel der Mitglieder des Landtags bei der Präsidentin oder dem Präsidenten schriftlich einzureichen. § 71 Absatz 1 Satz 2 bis 4 und Absatz 2 gilt entsprechend.
Außer Kraft am 1. Oktober 2024 durch Ordnung vom 1. Oktober 2024 (SächsABl. S. 1202)