§ 60 FGG

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
Redaktionelle Abkürzung
FGG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
315-1

§ 58 Abs. 2 u. § 60 Abs. 1 Nr. 1: I.d.F.d. Art. 4 Nr. 10 u. 11 G v. 18. 6. 1957 I 609, in Kraft ab 1. 7. 1958

(1) Die sofortige Beschwerde findet statt:

  1. 1.
    gegen eine Verfügung, durch die ein als Vormund, Pfleger, Gegenvormund oder Beistand Berufener übergangen wird;
  2. 2.
    gegen eine Verfügung, durch welche die Weigerung, eine Vormundschaft, Pflegschaft, Gegenvormundschaft oder Beistandschaft zu übernehmen, zurückgewiesen wird;
  3. 3.
    gegen eine Verfügung, durch die ein Vormund, Pfleger, Gegenvormund oder Beistand gegen seinen Willen entlassen wird;
  4. 4.
    (weggefallen)
  5. 5.
    (weggefallen)
  6. 6.
    gegen Verfügungen, die erst mit der Rechtskraft wirksam werden.

(2) Die Frist beginnt in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 mit dem Zeitpunkt, in welchem der Beschwerdeführer von seiner Übergehung Kenntnis erlangt.