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§ 56c FGG

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
Redaktionelle Abkürzung
FGG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
315-1

(1) Eine Verfügung, durch die das Familiengericht über die Anfechtung der Vaterschaft entscheidet, wird erst mit der Rechtskraft wirksam.

(2) Ist die Anfechtung gleichzeitig Gegenstand eines Rechtsstreits nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung, so ist das Verfahren vor dem Vormundschaftsgericht bis zur Erledigung des Rechtsstreits auszusetzen.

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 1. September 2009 durch Artikel 112 Abs. 1 des Gesetzes vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586). Zur weiteren Anwendung s. Artikel 111 des Gesetzes vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586).