§ 55 FGG
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
- Redaktionelle Abkürzung
- FGG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 315-1
Bekanntmachung der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 13. April 2000 (BGBl. I S. 444):
Aus dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 18. Januar 2000 - 1 BvR 321/96 - wird die Entscheidungsformel veröffentlicht:
§ 62 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Mai 1898 (Reichsgesetzblatt Seite 771) und § 55 dieses Gesetzes in der Fassung des Artikels 8 Nummer 13 des Gesetzes zur Reform des Kindschaftsrechts vom 16. Dezember 1997 (Bundesgesetzblatt I Seite 2942) sind mit Artikel 19 Absatz 4 des Grundgesetzes unvereinbar, soweit sie den in ihren Rechten Betroffenen jede Möglichkeit verwehren, Entscheidungen des Rechtspflegers der Prüfung durch den Richter zu unterziehen.
Die vorstehende Entscheidungsformel hat gemäß § 31 Abs. 2 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes Gesetzeskraft.
Eine Verfügung, durch welche die Genehmigung zu einem Rechtsgeschäft erteilt oder verweigert wird, kann von dem Vormundschaftsgericht insoweit nicht mehr geändert werden, als die Genehmigung oder deren Verweigerung einem Dritten gegenüber wirksam geworden ist.