§ 60 FGG
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
- Redaktionelle Abkürzung
- FGG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 315-1
§ 58 Abs. 2 u. § 60 Abs. 1 Nr. 1: I.d.F.d. Art. 4 Nr. 10 u. 11 G v. 18. 6. 1957 I 609, in Kraft ab 1. 7. 1958
(1) Die sofortige Beschwerde findet statt:
- 1.gegen eine Verfügung, durch die ein als Vormund, Pfleger, Gegenvormund oder Beistand Berufener übergangen wird;
- 2.gegen eine Verfügung, durch welche die Weigerung, eine Vormundschaft, Pflegschaft, Gegenvormundschaft oder Beistandschaft zu übernehmen, zurückgewiesen wird;
- 3.gegen eine Verfügung, durch die ein Vormund, Pfleger, Gegenvormund oder Beistand gegen seinen Willen entlassen wird;
- 4.(weggefallen)
- 5.gegen eine Verfügung, durch die ein Volljähriger unter vorläufige Vormundschaft gestellt wird;
- 6.gegen Verfügungen, die erst mit der Rechtskraft wirksam werden.
(2) Die Frist beginnt in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 mit dem Zeitpunkt, in welchem der Beschwerdeführer von seiner Übergehung Kenntnis erlangt.