§ 60 FGG
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
- Redaktionelle Abkürzung
- FGG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 315-1
§ 58 Abs. 2 u. § 60 Abs. 1 Nr. 1: I.d.F.d. Art. 4 Nr. 10 u. 11 G v. 18. 6. 1957 I 609, in Kraft ab 1. 7. 1958
(1) Die sofortige Beschwerde findet statt:
- 1.gegen eine Verfügung, durch die ein als Vormund, Pfleger, Gegenvormund oder Beistand Berufener übergangen wird;
- 2.gegen eine Verfügung, durch welche die Weigerung, eine Vormundschaft, Pflegschaft, Gegenvormundschaft oder Beistandschaft zu übernehmen, zurückgewiesen wird;
- 3.gegen eine Verfügung, durch die ein Vormund, Pfleger, Gegenvormund oder Beistand gegen seinen Willen entlassen wird;
- 4.(weggefallen)
- 5.gegen eine Verfügung, durch die ein Volljähriger unter vorläufige Vormundschaft gestellt wird;
- 6.gegen Verfügungen, die erst mit der Rechtskraft wirksam werden.
(2) Die Frist beginnt in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 mit dem Zeitpunkt, in welchem der Beschwerdeführer von seiner Übergehung Kenntnis erlangt, im Falle der Aufhebung des Familienrats mit dem Zeitpunkt, in welchem das Vormundschaftsgericht die bisherigen Mitglieder von der Aufhebung in Kenntnis setzt.