§ 9a LPlG - Windenergie; Umsetzung des Windenergieflächenbedarfsgesetzes und Bestimmungen des Baugesetzbuches
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Raumordnung und Landesplanung des Landes Mecklenburg-Vorpommern - Landesplanungsgesetz (LPlG) -
- Amtliche Abkürzung
- LPlG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Mecklenburg-Vorpommern
- Gliederungs-Nr.
- 230-1
(1) Die Aufgabe der Ausweisung der zur Erreichung der Flächenbeitragswerte notwendigen Flächen nach § 3 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 des Windenergieflächenbedarfsgesetzes vom 20. Juli 2022 (BGBl. I S. 1353), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 26. Juli 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 202) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, wird auf die regionalen Planungsverbände übertragen.
(2) In jeder Planungsregion nach § 12 Absatz 1 sind spätestens bis zum 31. Dezember 2027 1,4 Prozent der Regionsfläche und spätestens bis zum 31. Dezember 2032 2,1 Prozent der Regionsfläche als Windenergiegebiete auszuweisen (regionale Teilflächenziele). Rechtskräftige Bauleitplanungen für Windenergiegebiete sollen bei der Ausweisung einbezogen werden. Insbesondere nach Maßgabe des Absatzes 3 sind die regionalen Planungsverbände berechtigt, die Teilflächenziele zu überschreiten.
(3) Zur Erreichung der Flächenbeitragswerte können vertragliche Vereinbarungen gemäß § 20a Absatz 2 zwischen den regionalen Planungsverbänden abgeschlossen werden, mit denen sich eine Planungsregion gegenüber einer anderen Planungsregion verpflichtet, mehr Fläche als gemäß Absatz 2 erforderlich (Flächenüberhang) für die Windenergie auszuweisen. Sobald entsprechende Gebietsfestlegungen getroffen wurden, kann der Flächenüberhang der einen Region auf der Grundlage der vertraglichen Vereinbarung nach Satz 1 der anderen Region für die Zielerreichung angerechnet werden. Vertragliche Vereinbarungen gemäß Satz 1 bedürfen der Schriftform und der Genehmigung durch die oberste Landesplanungsbehörde. Sie sind mit dem Nachweis der erfolgten Genehmigung Teil des Beschlusses der Verbandsversammlung über das fortgeschriebene regionale Raumentwicklungsprogramm.
(4) In den regionalen Raumentwicklungsprogrammen sind Windenergiegebiete nach § 2 Nummer 1 des Windenergieflächenbedarfsgesetzes als Vorranggebiete auszuweisen. Der Vorrang der Windenergienutzung ist gegenüber anderen grundsätzlich verträglichen Nutzungen auch gewährleistet, soweit sichergestellt ist, dass die andere Nutzung mit dem Vorrang vereinbar ist, insbesondere auch im Fall eines Repowerings oder Umbaus des Windparks; die Vorrangsicherung kann durch einen raumordnerischen oder städtebaulichen Vertrag oder vergleichbare Regelungen erfolgen.
(5) Der Abstand von Windenergiegebieten zu Gebäuden mit Wohnnutzung in Gebieten mit Wohnfunktion oder zu Gebieten mit Erholungs-, Tourismus- und Gesundheitsfunktion im Geltungsbereich eines Bebauungsplans nach § 30 des Baugesetzbuches oder innerhalb im Zusammenhang bebauter Ortsteile nach § 34 des Baugesetzbuches beträgt mindestens 1.000 Meter. Der Abstand von Windenergiegebieten zu Einzelhäusern und Splittersiedlungen im Außenbereich gemäß § 35 des Baugesetzbuches beträgt mindestens 800 Meter; § 245e Absatz 5 des Baugesetzbuches bleibt unberührt.
(6) Entsprechend § 4 des Windenergieflächenbedarfsgesetzes kommt bei der Ausweisung von Windenergiegebieten eine Rotor-außerhalb-Flächenregelung in Anwendung, die ein Überragen der Gebietsgrenzen durch die Rotoren ausdrücklich zulässt.
(7) Windenergiegebiete dürfen keine planerisch festgelegte Höhenbegrenzung enthalten, sofern sie auf den Flächenbeitragswert nach § 3 Absatz 1 des Windenergieflächenbedarfsgesetzes angerechnet werden sollen.
(8) Die unteren Landesplanungsbehörden berichten der obersten Landesplanungsbehörde jährlich spätestens zum 28. Februar über den Stand der Ausweisung der Flächen nach Maßgabe des Windenergieflächenbedarfsgesetzes, des § 98 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes sowie dieses Gesetzes. Dabei berichten sie für ihren Planungsraum über
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den Stand der Umsetzung der für das Erreichen der regionalen Teilflächenziele erforderlichen Maßnahmen einschließlich der Angabe, zu welchem Anteil die regionalen Teilflächenziele erreicht sind,
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den Umfang an Flächen, die in ihrem Planungsraum in der geltenden Regional- und Bauleitplanung für Windenergie an Land festgesetzt wurden, einschließlich der Angabe, zu welchem Anteil diese bereits durch Windenergieanlagen genutzt wurden,
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die Dauer der jeweiligen Planaufstellungs- und -änderungsverfahren,
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die Planungen für neue Ausweisungen für Windenergienutzung an Land in der Raumordnungsplanung sowie die voraussichtliche Dauer der jeweiligen Planaufstellungs- oder -änderungsverfahren unter Angabe der jeweiligen Verfahrensschritte.
(9) Teilpläne und sonstige Änderungen der regionalen Raumentwicklungsprogramme, deren Gegenstand die Ausweisung von Windenergiegebieten zur Umsetzung der Flächenbeitragswerte nach Absatz 2 ist, sind der obersten Landesplanungsbehörde spätestens 12 Monate vor Ablauf der Fristen nach § 3 Absatz 1 des Windenergieflächenbedarfsgesetzes zur Rechtsfestsetzung vorzulegen. Die oberste Landesplanungsbehörde entscheidet innerhalb von sechs Monaten über die Verbindlicherklärung durch Landesverordnung nach § 9 Absatz 4.
(10) Sofern ein regionaler Planungsverband bei Teilplänen und sonstigen Änderungen der regionalen Raumentwicklungsprogramme, deren Gegenstand die Ausweisung von Windenergiegebieten zur Umsetzung der Flächenbeitragswerte nach Absatz 2 ist, nicht bis zum Ende des Jahres 2024 eine Beteiligung der Öffentlichkeit und der in ihren Belangen berührten öffentlichen Stellen gemäß § 9 Absatz 2 des Raumordnungsgesetzes eingeleitet hat oder aus anderen Gründen die Gefahr besteht, dass die erforderliche Erreichung der Flächenbeitragswerte nicht zeitgerecht gewährleistet ist, kann die oberste Landesplanungsbehörde das Selbsteintrittsrecht ausüben. Zur näheren Ausgestaltung des Verfahrens erlässt die oberste Landesplanungsbehörde eine Verwaltungsvorschrift.