§ 7 LPlG - Aufstellung des Landesraumentwicklungsprogramms
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Raumordnung und Landesplanung des Landes Mecklenburg-Vorpommern - Landesplanungsgesetz (LPlG) -
- Amtliche Abkürzung
- LPlG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Mecklenburg-Vorpommern
- Gliederungs-Nr.
- 230-1
(1) Das Landesraumentwicklungsprogramm wird von der obersten Landesplanungsbehörde erarbeitet.
(2) Die oberste Landesplanungsbehörde gibt der betroffenen Öffentlichkeit sowie den Behörden und sonstigen öffentlichen Stellen frühzeitig den Entwurf des Landesraumentwicklungsprogramms bekannt. Ihnen ist Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Die Behörden, deren umweltbezogener Aufgabenbereich durch das Landesraumentwicklungsprogramm berührt wird, werden aufgefordert, sich auch im Hinblick auf den erforderlichen Umfang und Detaillierungsgrad der Umweltprüfung zu äußern.
(3) Der überarbeitete Entwurf des Landesraumentwicklungsprogramms einschließlich Begründung und Umweltbericht ist der betroffenen Öffentlichkeit sowie den Behörden und sonstigen öffentlichen Stellen mit einer angemessenen Frist zur Stellungnahme bekannt zu geben. Ort und Dauer der Auslegung sowie ein Zugang über das Internet sind in angemessener Frist in den Amtsblättern des Landes und der Landkreise und kreisfreie Städte bekannt zu geben. In der Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen, dass bis zum Ablauf der Auslegungsfrist Gelegenheit zur schriftlichen Äußerung gegenüber der obersten Landesplanungsbehörde gegeben wird. Ferner ist darauf hinzuweisen, dass nicht fristgemäß abgegebene Stellungnahmen im weiteren Verfahren nicht berücksichtigt werden. Die fristgemäß abgegebenen Stellungnahmen sind zu prüfen und in die Abwägung einzustellen.
(4) Das Landesraumentwicklungsprogramm wird von der Landesregierung im Benehmen mit dem Landesplanungsbeirat festgestellt und als Rechtsverordnung erlassen. Nach Abschluss des Verfahrens veröffentlicht die oberste Landesplanungsbehörde im Amtsblatt für Mecklenburg-Vorpommern
- 1.
eine zusammenfassende Erklärung,
- a)
wie die Umwelterwägungen in das Raumentwicklungsprogramm einbezogen wurden,
- b)
wie der nach § 4 Abs. 5 erstellte Umweltbericht, die Ergebnisse der Anhörung nach Absatz 3 sowie die geprüften Alternativen in der Abwägung berücksichtigt wurden und
- c)
welche Gründe nach Abwägung mit den geprüften anderweitigen Planungsmöglichkeiten für die Festlegungen des Raumentwicklungsprogramms entscheidungserheblich waren,
- 2.
eine Zusammenstellung der Maßnahmen, die durchgeführt werden sollen, um die erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt bei der Verwirklichung des Raumentwicklungsprogramms zu überwachen.
In der zusammenfassenden Erklärung ist darauf hinzuweisen, wo der Umweltbericht eingesehen werden kann.