§ 7 LPlG - Aufstellung und Feststellung des Landesraumordnungsprogrammes
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Raumordnung und Landesplanung des Landes Mecklenburg-Vorpommern
- Amtliche Abkürzung
- LPlG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Mecklenburg-Vorpommern
- Gliederungs-Nr.
- 230-1
(1) Das Landesraumordnungsprogramm wird von der obersten Landesplanungsbehörde erarbeitet und mit den benachbarten Ländern abgestimmt. Dabei sind die Landkreise und kreisfreien Städte sowie die Planungsträger zu beteiligen. Die Landkreise beteiligen die kreisangehörigen Gemeinden. Die abweichenden Stellungnahmen der Gemeinden sind der obersten Landesplanungsbehörde vorzulegen.
(2) Zu Beginn des Aufstellungsverfahrens gibt die oberste Landesplanungsbehörde unter Mitteilung der Planungsabsicht den Beteiligten bereits vor Erarbeitung des Landesraumordnungsprogrammes Gelegenheit, sich hierzu zu äußern. Hat die oberste Landesplanungsbehörde den Entwurf eines Landesraumordnungsprogrammes erarbeitet, so leitet sie diesen den Beteiligten unter Angabe einer Frist zur Stellungnahme zu.
(3) Das Landesraumordnungsprogramm wird von der Landesregierung im Benehmen mit dem Landesplanungsbeirat festgestellt und als Rechtsverordnung erlassen. Der Beschluss über die Feststellung des Programmes ist im Gesetz- und Verordnungsblatt für Mecklenburg-Vorpommern zu verkünden; die Veröffentlichung erfolgt im Amtsblatt für Mecklenburg-Vorpommern.