Versionsverlauf


  • ab 01.01.1992 (aktuelle Fassung)

§ 41 SchO - Grundsatz

Bibliographie

Titel
Schiedsordnung für das Land Schleswig-Holstein (SchO)
Amtliche Abkürzung
SchO
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Schleswig-Holstein
Gliederungs-Nr.
304-2

Das Schiedsamt erhebt für seine Tätigkeit Kosten (Gebühren und Auslagen) nur nach diesem Gesetz.