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  • ab 12.05.2010 (aktuelle Fassung)

§ 53 GO LT 2010 - Berichte der Landesbeauftragten im Sinne des Artikels 74 der Verfassung des Landes Brandenburg (1)

Bibliographie

Titel
Geschäftsordnung des Landtages Brandenburg
Redaktionelle Abkürzung
GO LT 2010,BB
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Brandenburg
Gliederungs-Nr.
1100-1

siehe ab 1. April 2015 Geschäftsordnung des Landtages Brandenburg vom 24. März 2015 (GVBl. I Nr. 8)

(1) Die Berichte des Landesbeauftragten für den Datenschutz und für das Recht auf Akteneinsicht und die Stellungnahmen der Landesregierung dazu werden vom Präsidenten allen Mitgliedern des Landtages zugeleitet und gleichzeitig zur Beratung und Berichterstattung an den Ausschuss für Inneres überwiesen, der bei Bedarf Stellungnahmen weiterer Ausschüsse einholen kann.

(2) Berichte des Landesbeauftragten für die Aufarbeitung der Folgen der kommunistischen Diktatur nach § 4 des Brandenburgischen Aufarbeitungsbeauftragtengesetzes werden vom Präsidenten allen Mitgliedern des Landtages zugeleitet und gleichzeitig zur Beratung und Berichterstattung an den Hauptausschuss überwiesen, der bei Bedarf Stellungnahmen weiterer Ausschüsse einholen kann.