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  • ab 12.05.2010 (aktuelle Fassung)

§ 41 GO LT 2010 - Zurückweisung von Beratungsmaterialien (1)

Bibliographie

Titel
Geschäftsordnung des Landtages Brandenburg
Redaktionelle Abkürzung
GO LT 2010,BB
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Brandenburg
Gliederungs-Nr.
1100-1

siehe ab 1. April 2015 Geschäftsordnung des Landtages Brandenburg vom 24. März 2015 (GVBl. I Nr. 8)

(1) Beratungsgegenstände der in § 40 bezeichneten Art soll der Präsident zurückweisen, wenn

  1. 1.

    sie gegen die parlamentarische Ordnung verstoßen,

  2. 2.

    durch ihren Inhalt offenkundig der Tatbestand einer strafbaren Handlung erfüllt wird,

  3. 3.

    deren Behandlung einen Eingriff in die richterliche Unabhängigkeit bedeuten könnte.

(2) Gegen die Entscheidung des Präsidenten ist die schriftliche Beschwerde zulässig. Über die Beschwerde entscheidet das Präsidium.