§ 53 KomWO - Antrag auf Einwohnerversammlung, Einwohnerantrag, Bürgerbegehren, Bürgerentscheid
Bibliographie
- Titel
- Kommunalwahlordnung
- Amtliche Abkürzung
- KomWO
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Baden-Württemberg
- Gliederungs-Nr.
- 2806
(1) Ein Unionsbürger, der nach § 26 des Bundesmeldegesetzes von der Meldepflicht befreit und nicht in das Melderegister eingetragen ist, hat der Unterzeichnung des Antrags eine Versicherung an Eides statt mit den Angaben nach § 3 Abs. 4 Satz 2 beizufügen. § 3 Abs. 3 Satz 2 und Abs. 4 Satz 3 gelten entsprechend.
(2) Auf die Durchführung des Bürgerentscheids finden die Bestimmungen für die Wahl des Bürgermeisters entsprechende Anwendung. Für die Gestaltung des Stimmzettels gilt § 52 Abs. 2 Sätze 1 und 2.