§ 53 KomWO - Antrag auf Bürgerversammlung, Bürgerantrag, Bürgerbegehren, Bürgerentscheid
Bibliographie
- Titel
- Kommunalwahlordnung
- Amtliche Abkürzung
- KomWO
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Baden-Württemberg
- Gliederungs-Nr.
- 2806
(1) Im Antrag auf eine Bürgerversammlung, im Bürgerantrag sowie im Antrag auf Durchführung eines Bürgerentscheids sollen zwei Vertrauensleute mit Namen und Anschriften bezeichnet werden. Sind keine Vertrauensleute benannt, gelten die beiden ersten Unterzeichner als Vertrauensleute. Ein Unionsbürger, der nach § 26 des Bundesmeldegesetzes von der Meldepflicht befreit und nicht in das Melderegister eingetragen ist, hat der Unterzeichnung des Antrags eine Versicherung an Eides statt mit den Angaben nach § 3 Abs. 4 Satz 2 beizufügen. § 3 Abs. 3 Satz 2 und Abs. 4 Satz 3 gelten entsprechend.
(2) Soweit nichts anderes bestimmt ist, sind nur die Vertrauensleute, jeder für sich, berechtigt, verbindliche Erklärungen zum Antrag abzugeben und entgegenzunehmen.
(3) Auf die Durchführung des Bürgerentscheids finden die Bestimmungen für die Wahl des Bürgermeisters entsprechende Anwendung. Für die Gestaltung des Stimmzettels gilt § 52 Abs. 2 Sätze 1 und 2.