§ 7 RechtsberG - Aufgabenübertragung
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über öffentliche Rechtsberatung in der Freien Hansestadt Bremen
- Redaktionelle Abkürzung
- RechtsberG,HB
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bremen
- Gliederungs-Nr.
- 303-c-1
Die Aufgaben nach diesem Gesetz werden der Arbeitnehmerkammer im Lande Bremen übertragen. Die Arbeitnehmerkammer unterliegt bei der Durchführung dieser Aufgaben der Aufsicht des Senators für Justiz und Verfassung.