Versionsverlauf


  • ab [ohne Datum] (aktuelle Fassung)

§ 4 RechtsberG - Weisungsfreiheit

Bibliographie

Titel
Gesetz über öffentliche Rechtsberatung in der Freien Hansestadt Bremen
Redaktionelle Abkürzung
RechtsberG,HB
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bremen
Gliederungs-Nr.
303-c-1

Die Tätigkeit als Berater unterliegt keiner Weisung.