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§ 7 RechtsberG - Aufgabenübertragung

Bibliographie

Titel
Gesetz über öffentliche Rechtsberatung in der Freien Hansestadt Bremen
Redaktionelle Abkürzung
RechtsberG,HB
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bremen
Gliederungs-Nr.
303-c-1

Die Aufgaben nach diesem Gesetz werden der Arbeitnehmerkammer im Lande Bremen übertragen. Die Arbeitnehmerkammer unterliegt bei der Durchführung dieser Aufgaben der Aufsicht des Senators für Justiz und Verfassung.