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§ 5 RechtsberG - Verschwiegenheitspflicht

Bibliographie

Titel
Gesetz über öffentliche Rechtsberatung in der Freien Hansestadt Bremen
Redaktionelle Abkürzung
RechtsberG,HB
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bremen
Gliederungs-Nr.
303-c-1

Die Berater sind zur Verschwiegenheit über alle Tatsachen verpflichtet, die sie bei der Ausübung ihres Amtes erfahren. Dies gilt auch gegenüber Behörden.