§ 5 RechtsberG - Verschwiegenheitspflicht
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über öffentliche Rechtsberatung in der Freien Hansestadt Bremen
- Redaktionelle Abkürzung
- RechtsberG,HB
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bremen
- Gliederungs-Nr.
- 303-c-1
Die Berater sind zur Verschwiegenheit über alle Tatsachen verpflichtet, die sie bei der Ausübung ihres Amtes erfahren. Dies gilt auch gegenüber Behörden.