§ 3 RechtsberG - Berater
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über öffentliche Rechtsberatung in der Freien Hansestadt Bremen
- Redaktionelle Abkürzung
- RechtsberG,HB
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bremen
- Gliederungs-Nr.
- 303-c-1
Die Beratung nach § 2 dieses Gesetzes erfolgt durch Berater, die die Befähigung zum Richteramt besitzen oder die Prüfung für den gehobenen Justizdienst bestanden haben.