§ 58 LHO - Änderungen von Verträgen, Vergleiche
Bibliographie
- Titel
- Hessische Landeshaushaltsordnung (LHO)
- Amtliche Abkürzung
- LHO
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Hessen
- Gliederungs-Nr.
- 43-92
(1) Das zuständige Ministerium darf
- 1.
Verträge nur in besonders begründeten Ausnahmefällen zum Nachteil des Landes aufheben oder ändern,
- 2.
einen Vergleich nur abschließen, wenn dies für das Land zweckmäßig und wirtschaftlich ist.
Es kann seine Befugnisse übertragen.
(2) Maßnahmen nach Abs. 1 Satz 1 bedürfen der vorherigen Zustimmung des Ministeriums der Finanzen, soweit es nicht darauf verzichtet.