§ 74 BbgLWahlV - Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses im Land
Bibliographie
- Titel
- Brandenburgische Landeswahlverordnung (BbgLWahlV)
- Amtliche Abkürzung
- BbgLWahlV
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Brandenburg
- Gliederungs-Nr.
- 111-7
(1) Die Landeswahlleiterin oder der Landeswahlleiter prüft die Niederschriften der Kreiswahlausschüsse und stellt nach ihnen die endgültigen Wahlergebnisse in den einzelnen Wahlkreisen zum Wahlergebnis des Landes zusammen. Sie oder er ermittelt
- 1.
die Gesamtzahl der im Wahlgebiet abgegebenen gültigen Zweitstimmen,
- 2.
die Zahlen der für die Landeslisten jeder Partei oder politischen Vereinigung abgegebenen gültigen Zweitstimmen,
- 3.
den Vom-Hundert-Satz des Stimmenanteiles der einzelnen Parteien oder politischen Vereinigungen im Wahlgebiet an der Gesamtzahl der abgegebenen gültigen Zweitstimmen,
- 4.
die Zahl der von den einzelnen Parteien oder politischen Vereinigungen in den Wahlkreisen errungenen Sitze,
- 5.
die bereinigten Zweitstimmenzahlen der Landeslisten jeder Partei oder politischen Vereinigung,
- 6.
die Zahl der erfolgreichen Wahlkreisbewerbenden, die nach § 3 Absatz 2 Satz 3 des Brandenburgischen Landeswahlgesetzes von der Gesamtzahl der Abgeordneten abzuziehen sind.
Die Landeswahlleiterin oder der Landeswahlleiter erstellt die für die Sitzverteilung nach § 3 des Brandenburgischen Landeswahlgesetzes erforderlichen Berechnungen.
(2) Nach Berichterstattung durch die Landeswahlleiterin oder den Landeswahlleiter ermittelt der Landeswahlausschuss das Gesamtergebnis der Wahl nach Landeslisten. Er stellt für das Wahlgebiet fest
- 1.
die Zahl der wahlberechtigten Personen,
- 2.
die Zahl der wählenden Personen,
- 3.
die Zahlen der gültigen und ungültigen Zweitstimmen,
- 4.
die Zahlen der auf die einzelnen Parteien oder politischen Vereinigungen entfallenden gültigen Zweitstimmen,
- 5.
die Parteien oder politischen Vereinigungen, die nach § 3 Absatz 1 des Brandenburgischen Landeswahlgesetzes
- a)
an der Verteilung der Sitze auf die Landeslisten teilnehmen,
- b)
bei der Verteilung der Sitze auf die Landeslisten unberücksichtigt bleiben,
- 6.
die bereinigten Zahlen der auf die einzelnen Landeslisten entfallenden Zweitstimmen,
- 7.
die Zahl der Sitze, die auf die einzelnen Landeslisten entfallen,
- 8.
welche Bewerbende der einzelnen Landeslisten gewählt und welche Bewerbende Ersatzpersonen sind.
Ist ein Losentscheid erforderlich, so zieht die Landeswahlleiterin oder der Landeswahlleiter das Los.
(3) Der Landeswahlausschuss ist berechtigt, rechnerische Berichtigungen an den Feststellungen der Wahlvorstände und Kreiswahlausschüsse vorzunehmen.
(4) Der Niederschrift über die Feststellung des Gesamtergebnisses werden die Zusammenstellung der Ergebnisse in den Wahlkreisen und die Berechnungen für die Sitzverteilung beigefügt.
(5) Im Anschluss an die Ermittlung und Feststellung gibt die Landeswahlleiterin oder der Landeswahlleiter das Wahlergebnis mit den in Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 bis 7 bezeichneten Angaben mündlich bekannt. Gleichzeitig weist sie oder er darauf hin, dass sie oder er die Feststellung nach Absatz 2 Satz 2 Nummer 8 durch Aushang im Sitzungsraum bekannt gibt.