§ 9a ArchIngKG - Auswärtige bauvorlageberechtigte Ingenieurinnen und bauvorlageberechtigte Ingenieure
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Führung der Berufsbezeichnungen Architektin oder Architekt, Stadtplanerin oder Stadtplaner und Beratende Ingenieurin oder Beratender Ingenieur sowie über die Errichtung einer Architekten- und Ingenieurkammer (Architekten- und Ingenieurkammergesetz - ArchIngKG)
- Amtliche Abkürzung
- ArchIngKG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Schleswig-Holstein
- Gliederungs-Nr.
- 2130-7
(1) Wer in Schleswig-Holstein weder seine Hauptwohnung, die Hauptniederlassung noch seine überwiegende Beschäftigung hat, darf als bauvorlageberechtigte Ingenieurin oder als bauvorlageberechtigter Ingenieur tätig sein, wenn
- 1.
sie oder er in die Liste der bauvorlageberechtigten Ingenieurinnen oder bauvorlageberechtigten Ingenieure eines anderen Bundeslandes eingetragen ist oder
- 2.
die Voraussetzungen des § 9 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 nachweist und keine sonstigen Versagungsgründe bestehen, die zur Ablehnung eines Antrages auf Eintragung führen können.
(2) Bei Personen, die aufgrund einer gesetzlichen Regelung als Staatsangehörige oder Staatsangehöriger eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum bauvorlageberechtigt sind und dies durch eine Bescheinigung dieses Staates nachweisen, entfällt die Prüfung der Voraussetzungen des § 9 Abs. 1 Nr. 1 bis 3. Bei Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum kann der Nachweis der Berufserfahrungen nur verlangt werden, wenn der Abschluss einer reglementierten Ausbildung nicht nachgewiesen werden kann. Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für Drittstaatsangehörige, soweit sich hinsichtlich der Anerkennung der Ausbildungsnachweise nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaft eine Gleichstellung ergibt.
(3) § 5a Abs. 2 und 4 und § 6 Abs. 9 Satz 4 bis 9 gelten entsprechend.