§ 41a KV M-V - Beiräte
Bibliographie
- Titel
- Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Kommunalverfassung - KV M-V)
- Amtliche Abkürzung
- KV M-V
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Mecklenburg-Vorpommern
- Gliederungs-Nr.
- 2020-9
(1) Zur Berücksichtigung der besonderen Belange von Bevölkerungsgruppen kann die Gemeinde Beiräte mit beratender Funktion bilden. Die Hauptsatzung regelt die Bildung, Zusammensetzung, Besetzung und Aufgaben der Beiräte. Sie kann für die Beiräte eine andere Bezeichnung vorsehen.
(2) Der Beirat ist über alle wichtigen Angelegenheiten zu unterrichten, die die Bevölkerungsgruppe in besonderer Weise betreffen. In der Hauptsatzung kann bestimmt werden, dass die oder der Vorsitzende des Beirates an den Sitzungen der Gemeindevertretung und der Ausschüsse teilnehmen kann und dass sie oder er in den Angelegenheiten nach Satz 1 das Rede- und Antragsrecht hat.
(3) Die Mitglieder der Gemeindevertretung, die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister und die Beigeordneten haben das Recht, den Sitzungen der Beiräte beizuwohnen. Die Hauptsatzung kann bestimmen, dass die Sitzungen der Beiräte öffentlich stattfinden. In diesem Fall gelten § 17 Absatz 2 sowie § 29 Absatz 5 und 6 entsprechend.
(4) Für Mitglieder des Beirates gelten § 23 Absatz 6, §§ 24 bis 27 und § 28 Absatz 2 Satz 3 entsprechend.
(5) Der Beirat gibt sich zur Regelung seiner inneren Angelegenheiten eine Geschäftsordnung.
(6) Gesetzliche Regelungen über besondere Beiräte bleiben unberührt.