Versionsverlauf

§ 36 KV M-V - Beratende und weitere Ausschüsse

Bibliographie

Titel
Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Kommunalverfassung - KV M-V)
Amtliche Abkürzung
KV M-V
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Mecklenburg-Vorpommern
Gliederungs-Nr.
2020-9

(1) Die Gemeindevertretung kann zur Vorbereitung ihrer Beschlüsse ständige oder zeitweilige Ausschüsse bilden, die beratend tätig werden. Die Besetzung der Ausschüsse erfolgt nach dem Zuteilungs- und Benennungsverfahren. Soweit nicht gesetzlich vorgeschrieben, regelt die Hauptsatzung Bildung, Zusammensetzung und Aufgaben der Ausschüsse. Sie bestimmt auch, ob stellvertretende Mitglieder zu bestimmen sind.

(2) In jeder Gemeinde ist ein Finanzausschuss zu bilden. Die Hauptsatzung kann vorsehen, dass die Aufgaben des Finanzausschusses vom Hauptausschuss wahrgenommen werden. Der Finanzausschuss bereitet die Haushaltssatzung der Gemeinde und die für die Durchführung des Haushaltsplanes erforderlichen Entscheidungen vor. Er kann die Haushaltsführung der Gemeinde begleiten. In jeder Gemeinde ist ein Rechnungsprüfungsausschuss nach dem Kommunalprüfungsgesetz zu bilden. Amtsangehörige Gemeinden können stattdessen den Rechnungsprüfungsausschuss des Amtes in Anspruch nehmen.

(3) Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister hat das Recht, beratend an allen Ausschusssitzungen teilzunehmen. Sie oder er ist auf Antrag der Mehrheit aller Mitglieder eines Ausschusses zur Teilnahme verpflichtet. Gleiches gilt für die Beigeordneten in Angelegenheiten ihres Geschäftsbereichs.

(4) Wird ein Ausschuss neu gebildet, so lädt die oder der Vorsitzende der Gemeindevertretung zur ersten Ausschusssitzung ein. In dieser Sitzung werden die oder der Vorsitzende des Ausschusses sowie zwei Personen, die sie oder ihn vertreten, gewählt. Wird ein Ausschuss vollständig oder teilweise neu besetzt, bleibt eine nach Satz 2 von dem bisherigen Ausschuss gewählte Person bis zur Abberufung in ihrer Funktion, wenn sie erneut Mitglied des Ausschusses geworden ist. Ist keine dieser Personen erneut Mitglied des Ausschusses geworden, gilt Satz 1 entsprechend.

(5) Die Hauptsatzung kann bestimmen, dass neben einer Mehrheit von Mitgliedern der Gemeindevertretung auch weitere sachkundige Einwohnerinnen und Einwohner in die beratenden Ausschüsse zu berufen sind. Hat die Gemeinde kein eigenes Rechnungsprüfungsamt eingerichtet, kann die Hauptsatzung abweichend von Satz 1 bestimmen, dass eine mehrheitliche Besetzung des Rechnungsprüfungsausschusses mit Mitgliedern der Gemeindevertretung nicht erforderlich ist. Die Hinzuziehung von Sachverständigen ist zulässig. Sachkundige Einwohnerinnen und Einwohner haben für die Teilnahme im Ausschuss die gleichen Rechte und Pflichten wie Mitglieder der Gemeindevertretung. Eine sachkundige Einwohnerin oder ein sachkundiger Einwohner, die oder der den Vorsitz des Ausschusses hat, ist berechtigt, an den Sitzungen der Gemeindevertretung teilzunehmen. Sie oder er hat dort das Rede- und Antragsrecht, soweit Angelegenheiten betroffen sind, die der Ausschuss beraten hat. Für sachkundige Einwohnerinnen und Einwohner gelten § 23 Absatz 6 und 7, §§ 24 bis 27 und § 28 Absatz 2 Satz 3 entsprechend.

(6) Die Mitglieder der Gemeindevertretung haben das Recht, den Sitzungen der beratenden Ausschüsse beizuwohnen. Die Hauptsatzung kann bestimmen, dass Mitglieder der Gemeindevertretung, die keiner Fraktion angehören oder sich keiner Zählgemeinschaft angeschlossen haben, das Rede- und Antragsrecht in einem beratenden Ausschuss ihrer Wahl haben. Näheres bestimmt die Hauptsatzung. Sie kann auch bestimmen, dass die Ausschusssitzungen öffentlich stattfinden. In diesem Fall gelten § 17 Absatz 2, § 29 Absatz 5 bis 6 sowie § 31 Absatz 3 entsprechend.

(7) Im Übrigen gelten für die beratenden Ausschüsse § 29 Absatz 1 bis 4 und 8, §§ 29a bis 30 sowie § 31 Absatz 1 und 2 entsprechend. Abweichend von § 29a Absatz 1 Satz 3 findet § 29a Absatz 1 Satz 2 auch auf die Vorsitzende oder den Vorsitzenden Anwendung. In öffentlichen Sitzungen der beratenden Ausschüsse, an denen jedes Mitglied mittels Bild- und Tonübertragung teilnimmt, ist die Öffentlichkeit durch eine Übertragung in einen Raum in der Gemeinde herzustellen, die den Anforderungen des § 29a Absatz 2 Satz 6 entspricht. Gesetzliche oder aufgrund dieses Gesetzes ergangene Regelungen über die Bildung und die Zuständigkeiten weiterer Ausschüsse bleiben unberührt.