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§ 28 KV M-V - Konstituierung der Gemeindevertretung, Vorsitz

Bibliographie

Titel
Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Kommunalverfassung - KV M-V)
Amtliche Abkürzung
KV M-V
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Mecklenburg-Vorpommern
Gliederungs-Nr.
2020-9

(1) Die Gemeindevertretung tritt innerhalb von zwei Monaten nach einer Kommunalwahl zu ihrer konstituierenden Sitzung zusammen. Die Einberufung erfolgt durch die bisherige Vorsitzende oder den bisherigen Vorsitzenden der Gemeindevertretung. Das an Lebensjahren älteste Mitglied der Gemeindevertretung eröffnet die Sitzung.

(2) In hauptamtlich verwalteten Gemeinden wird unter der Leitung des ältesten Mitglieds aus der Mitte der Gemeindevertretung die oder der Vorsitzende gewählt. Das älteste Mitglied verpflichtet die gewählte Person auf die gewissenhafte Erfüllung ihrer Pflichten und übergibt ihr die Leitung der Sitzung. Die oder der Vorsitzende verpflichtet die Mitglieder der Gemeindevertretung auf die gewissenhafte Erfüllung ihrer Pflichten.

(3) In ehrenamtlich verwalteten Gemeinden wird nach der Eröffnung der Sitzung die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister ernannt. Danach übergibt das älteste Mitglied der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister die Leitung der Sitzung. Erfolgt aufgrund von Zweifeln an der Gültigkeit der Wahl keine Ernennung der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters, wird zunächst die Wahl und Ernennung der Stellvertreterinnen oder Stellvertreter nach § 40 Absatz 2 durchgeführt. Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister verpflichtet die Mitglieder der Gemeindevertretung auf die gewissenhafte Erfüllung ihrer Pflichten.

(4) Die Gemeindevertretung wird durch ihre Vorsitzende oder ihren Vorsitzenden vertreten. In Städten führen diese die Bezeichnung Stadtvertretervorsteherin oder Stadtvertretervorsteher, sofern die Hauptsatzung nicht eine andere Bezeichnung vorsieht. In ehrenamtlich verwalteten Gemeinden umfasst das Amt der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters auch die Aufgaben der Vorsitzenden oder des Vorsitzenden der Gemeindevertretung.

(5) Die Gemeindevertretung wählt aus ihrer Mitte zwei Personen, die die Vorsitzende oder den Vorsitzenden im Verhinderungsfall vertreten. In Städten können zur Unterstützung der oder des Vorsitzenden Vorstände oder Präsidien der Stadtvertretung gebildet werden, denen neben den in Satz 1 genannten Personen weitere Mitglieder angehören können. Das Nähere regelt die Hauptsatzung. Sie kann bestimmen, dass die Besetzung des Vorstands oder Präsidiums nach dem Zuteilungs- und Benennungsverfahren erfolgt. In ehrenamtlich verwalteten Gemeinden nehmen die Stellvertreterinnen und Stellvertreter der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters die Aufgaben nach Satz 1 wahr.