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§ 23 KV M-V - Mitglieder der Gemeindevertretung

Bibliographie

Titel
Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Kommunalverfassung - KV M-V)
Amtliche Abkürzung
KV M-V
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Mecklenburg-Vorpommern
Gliederungs-Nr.
2020-9

(1) Die Mitglieder der Gemeindevertretung werden von den Bürgerinnen und Bürgern in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl auf die Dauer von fünf Jahren gewählt. Das Nähere regelt das Landes- und Kommunalwahlgesetz.

(2) Für Mitglieder der Gemeindevertretung kann die Hauptsatzung eine andere, mit der Geschichte der Gemeinde im Einklang stehende Bezeichnung vorsehen.

(3) Die Mitglieder der Gemeindevertretung üben ihr Mandat im Rahmen der Gesetze nach ihrer freien, nur dem Gemeinwohl verpflichteten Überzeugung aus. Sie sind an Aufträge und Verpflichtungen, durch welche die Freiheit ihrer Entschließungen beschränkt wird, nicht gebunden. Die Mitglieder der Gemeindevertretung sind zur Teilnahme an den Sitzungen und zur Mitarbeit verpflichtet, wenn sie nicht aus wichtigem Grund verhindert sind. Sie können auf ihr Mandat jederzeit durch schriftliche, unwiderrufliche Erklärung gegenüber der oder dem Vorsitzenden der Gemeindevertretung verzichten.

(4) Jedes Mitglied der Gemeindevertretung ist berechtigt, in der Gemeindevertretung und in den Ausschüssen, denen es angehört, Anträge zu stellen.

(5) Die Mitglieder der Gemeindevertretung können sich zu Fraktionen zusammenschließen oder bestehenden Fraktionen mit deren Zustimmung beitreten. Eine Fraktion muss aus mindestens zwei, in Städten mit mehr als 25 Mitgliedern der Stadtvertretung aus mindestens drei und in Städten mit mehr als 37 Mitgliedern der Stadtvertretung aus mindestens vier Mitgliedern bestehen; maßgebend ist die Anzahl der am Tag der Wahl der Gemeindevertretung zu wählenden Gemeindevertreter. Ihre innere Ordnung muss demokratischen und rechtsstaatlichen Grundsätzen entsprechen. Soweit die Fraktionen Zuwendungen aus dem Gemeindehaushalt erhalten, ist die Verwendung dieser Mittel im Rahmen der örtlichen Prüfung zu prüfen. Eine Verwendung der Zuwendungen für Parteiaufgaben ist unzulässig. Personen, die eine Fraktion zum Zweck ihrer organisatorischen Unterstützung beschäftigt, kann ein Zugang zu nichtöffentlichen Angelegenheiten eingeräumt werden, wenn sie in entsprechender Anwendung von § 1 Absatz 2 und 3 des Verpflichtungsgesetzes vom 2. März 1974 (BGBl. I S. 469, 547), das durch § 1 Nummer 4 des Gesetzes vom 15. August 1974 (BGBl. I S. 1942) geändert worden ist, von der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister auf die gewissenhafte Erfüllung ihrer Obliegenheiten verpflichtet worden sind. Absatz 6 gilt für diese Personen entsprechend. Näheres über die Bildung von Fraktionen, ihre Rechte und Pflichten regelt die Geschäftsordnung. In Gemeindevertretungen mit bis zu elf Mitgliedern stehen die Rechte nach § 29 Absatz 7 Satz 2, § 31 Absatz 2 Satz 5 und § 34 Absatz 2 auch jedem einzelnen Mitglied zu.

(6) Die Mitglieder der Gemeindevertretung sind zur Verschwiegenheit über die ihnen bei ihrer Tätigkeit bekannt gewordenen Angelegenheiten verpflichtet. Dies gilt nicht für Tatsachen, die offenkundig sind oder ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung bedürfen. Die Mitglieder der Gemeindevertretung dürfen ohne Genehmigung der Gemeindevertretung weder gerichtlich noch außergerichtlich Aussagen machen, soweit sie zur Verschwiegenheit verpflichtet sind. Die Verschwiegenheitspflicht besteht auch nach der Beendigung des Mandats fort.

(7) Nach Ablauf der Wahlperiode üben die bisherigen Mitglieder der Gemeindevertretung ihr Mandat bis zur konstituierenden Sitzung der neu gewählten Gemeindevertretung aus.