§ 42a KV M-V - Ortsvorsteherin, Ortsvorsteher
Bibliographie
- Titel
- Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Kommunalverfassung - KV M-V)
- Amtliche Abkürzung
- KV M-V
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Mecklenburg-Vorpommern
- Gliederungs-Nr.
- 2020-9
(1) Soweit es der Gebietsänderungsvertrag nach § 12 oder die Hauptsatzung vorsieht, wählen die Bürgerinnen und Bürger für ihren Ortsteil eine Ortsvorsteherin oder einen Ortsvorsteher im Rahmen einer Einwohnerversammlung für die Dauer der Wahlperiode der Gemeindevertretung. Das Nähere regelt die Hauptsatzung. Die gewählte Person ist für die Dauer ihrer Amtszeit unter Berufung in das Beamtenverhältnis als Ehrenbeamtin oder Ehrenbeamter zur Ortsvorsteherin oder zum Ortsvorsteher zu ernennen. Unter den Voraussetzungen von Satz 1 nimmt die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister der aufgelösten Gemeinde die Aufgaben der Ortsvorsteherin oder des Ortsvorstehers bis zum Ende ihrer oder seiner Amtszeit wahr.
(2) In Ortsteilen, für die eine Ortsvorsteherin oder ein Ortsvorsteher gewählt wird, tritt diese oder dieser an die Stelle einer Ortsteilvertretung nach § 42. § 42 Absatz 4 gilt entsprechend.
(3) Die Ortsvorsteherin oder der Ortsvorsteher vertritt die Interessen des Ortsteils. Sie oder er hat die Rechte und Pflichten eines Mitgliedes der Gemeindevertretung mit Ausnahme des Stimmrechts.
(4) Die Ortsvorsteherin oder der Ortsvorsteher entscheidet über die Verwendung der nach § 46 Absatz 7 bereitgestellten Mittel. Gegen diese Entscheidungen steht der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister ein Widerspruchsrecht zu, nach dessen Einlegung die Gemeindevertretung entscheidet. Die Ortsvorsteherin oder der Ortsvorsteher darf Verpflichtungserklärungen auf der Grundlage von Entscheidungen nach Satz 1 nur abgeben, soweit hierfür eine entsprechende Vollmacht der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters vorliegt.
(5) Vereinbarungen im Rahmen eines Gebietsänderungsvertrages über die Wahl einer Ortsvorsteherin oder eines Ortsvorstehers treten nach Ablauf der auf die Gebietsänderung folgenden Wahlperiode außer Kraft.
(6) Für die Abberufung der Ortsvorsteherin oder des Ortsvorstehers gilt § 20 Absatz 7 Satz 1 bis 4 mit der Maßgabe, dass stimmberechtigt nur die Bürgerinnen und Bürger des Ortsteils sind.