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  • ab 16.10.2019 (aktuelle Fassung)

§ 61 GOLT - Kleine Anfragen

Bibliographie

Titel
Geschäftsordnung des Landtags von Baden-Württemberg
Redaktionelle Abkürzung
GOLT,BW
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Baden-Württemberg
Gliederungs-Nr.
1101

(1) Jede und jeder Abgeordnete kann an die Regierung schriftliche Anfragen richten.

(2) Die Anfragen müssen knapp und scharf umrissen die Tatsachen anführen, über die Auskunft gewünscht wird; sie dürfen höchstens zehn Fragen umfassen und nur eine kurze Begründung enthalten. Anfragen, die diesen Vorschriften nicht entsprechen, gibt die Präsidentin oder der Präsident zurück.

(3) Die Präsidentin oder der Präsident leitet die Anfrage sofort der Regierung zur schriftlichen Beantwortung zu. Die Antwort ergeht an die Präsidentin oder den Präsidenten, die oder der sie der Fragestellerin oder dem Fragesteller übermittelt.

(4) Anfrage und Antwort werden vervielfältigt und den Abgeordneten zur Kenntnis gebracht.

(5) Wird eine Antwort nicht binnen drei Wochen - gerechnet vom Absendedatum des Landtags - erteilt, so setzt die Präsidentin oder der Präsident die Anfrage zur mündlichen Beantwortung auf die Tagesordnung der nächsten Sitzung und erteilt der Fragestellerin oder dem Fragesteller zur Verlesung das Wort. Wird die Anfrage mündlich beantwortet und erscheint der Fragestellerin oder dem Fragesteller die Antwort nicht ausreichend, so kann sie oder er ergänzende Fragen stellen. Eine Besprechung der Antwort findet nicht statt.

(6) Erfolgt eine mündliche Beantwortung der Anfrage nach ihrer Verlesung nicht, so tritt der Landtag auf Antrag von fünf Abgeordneten in eine Besprechung der Anfrage ein.

(7) Bei einer Anfrage von offenbar lokaler Bedeutung soll die Präsidentin oder der Präsident der oder dem Abgeordneten empfehlen, eine briefliche Anfrage an das zuständige Ministerium zu richten.