§ 54 ThürHeilBG - Örtliche Zuständigkeit
Bibliographie
- Titel
- Thüringer Heilberufegesetz (ThürHeilBG)
- Amtliche Abkürzung
- ThürHeilBG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Thüringen
- Gliederungs-Nr.
- 2120-2
Örtlich zuständig ist das Berufsgericht, in dessen Bezirk der Beschuldigte seinen Beruf ausübt oder zurzeit des Berufsvergehens ausgeübt hat.