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  • ab 02.08.2024 (aktuelle Fassung)

§ 5 RDG - Ärztliche Leitungen Rettungsdienst

Bibliographie

Titel
Gesetz über den Rettungsdienst (Rettungsdienstgesetz - RDG)
Amtliche Abkürzung
RDG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Baden-Württemberg
Gliederungs-Nr.
Neue FN 2024

(1) In jedem Regierungspräsidium als oberer Rechtsaufsichtsbehörde wird eine hauptamtliche Ärztliche Leitung Rettungsdienst mit dem Umfang mindestens eines Vollzeitäquivalents eingerichtet. Ein Regierungspräsidium richtet nach Festlegung des Innenministeriums zusätzlich eine hauptamtliche Ärztliche Leitung Rettungsdienst Koordination Baden-Württemberg im Umfang mindestens eines halben Vollzeitäquivalents mit einer landesweiten Vor-Ort-Zuständigkeit ein. Zur Ärztlichen Leitung Rettungsdienst nach Satz 1 und 2 kann nur bestellt werden, wer das Studium der Humanmedizin absolviert hat und eine ärztliche Approbation sowie eine abgeschlossene Facharztausbildung auf dem Gebiet der Anästhesiologie, der Inneren Medizin, der Chirurgie oder des Öffentlichen Gesundheitswesens sowie die Zusatzweiterbildung Notfallmedizin besitzt.

(2) Die Ärztlichen Leitungen Rettungsdienst nach Absatz 1 Satz 1 und 2 beraten bei medizinischen Fragestellungen die jeweiligen Regierungspräsidien beziehungsweise das Innenministerium sowie die Beteiligten am Rettungsdienst und wirken bei der Aufsicht sowie bei der Festlegung und Überwachung von medizinischen Standards für die Qualitätssicherung mit. Näheres zu den Aufgaben regelt das Innenministerium in der Rechtsverordnung nach § 6 Absatz 4 Satz 4.

(3) Die Ärztliche Leitung Rettungsdienst Koordination Baden-Württemberg nach Absatz 1 Satz 2 vertritt das Innenministerium bei medizinischen Fragestellungen in Fachgremien. Hierzu gehört auch die Vertretung in länderübergreifenden Fachgremien, die sich mit der Erarbeitung von Standardanweisungen und Behandlungspfaden für den Rettungsdienst nach § 4 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe c des Notfallsanitätergesetzes (NotSanG) vom 22. Mai 2013 (BGBl. I S. 1348), das zuletzt durch Artikel 7c des Gesetzes vom 19. Juli 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 197) geändert worden ist, befassen.

(4) Die Ärztlichen Leitungen Rettungsdienst nach Absatz 1 Satz 1 und 2 sind Ansprech- und Beratungspersonen für die Ärztlichen Verantwortlichen im Rettungsdienst nach § 20. Die Ärztlichen Verantwortlichen im Rettungsdienst haben den Ärztlichen Leitungen Rettungsdienst im Rahmen ihrer Aufgaben Auskunft zu erteilen und sie zu unterstützen.

(5) Sofern es zur Qualitätssicherung oder im Interesse der Sicherstellung der Versorgung der Notfallpatientinnen und Notfallpatienten erforderlich ist, erhalten die Ärztlichen Leitungen Rettungsdienst nach Absatz 1 Satz 1 und 2 in begründeten Fällen Einblick in die Einsatzdokumentation. Die Einsichtnahme und ihre Gründe sind zu dokumentieren.