§ 3 BbgSÜG - Betroffener Personenkreis
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Voraussetzungen und das Verfahren von Sicherheitsüberprüfungen im Land Brandenburg (Brandenburgisches Sicherheitsüberprüfungsgesetz - BbgSÜG)
- Amtliche Abkürzung
- BbgSÜG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Brandenburg
- Gliederungs-Nr.
- 12-2
(1) Eine Person, die mit einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit betraut werden soll (betroffene Person), ist vorher einer Sicherheitsüberprüfung zu unterziehen. Eine sicherheitsempfindliche Tätigkeit darf erst nach Vollendung des 16. Lebensjahres übertragen werden. Auf eine Sicherheitsüberprüfung kann verzichtet werden, wenn für die betroffene Person innerhalb der letzten fünf Jahre eine gleich- oder höherwertige Überprüfung abgeschlossen wurde, ohne dass ein Sicherheitsrisiko festgestellt worden ist.
(2) Die volljährige Person, mit der die betroffene Person in einer Ehe, eingetragener Lebenspartnerschaft oder auf Dauer angelegter Lebensgemeinschaft lebt, soll in die Sicherheitsüberprüfung nach § 11 (Ü 2) und § 12 (Ü 3) einbezogen werden (mitbetroffene Person). Über Ausnahmen entscheidet die zuständige Stelle.
(3) Dieses Gesetz gilt nicht für
- 1.
die Mitglieder des Landtages und der Landesregierung im Rahmen ihrer verfassungsrechtlichen Stellung,
- 2.
Richterinnen und Richter, soweit sie Aufgaben der Rechtsprechung wahrnehmen,
- 3.
ausländische Staatsangehörige, die in der Bundesrepublik Deutschland im Interesse zwischenstaatlicher Einrichtungen und Stellen eine sicherheitsempfindliche Tätigkeit nach § 2 Absatz 1 Nummer 2 ausüben sollen.
Die in Satz 1 Nummer 1 und 2 genannten Personen erhalten Zugang zu Verschlusssachen kraft Amtes.
(4) Die Sicherheitsüberprüfung kann im Einzelfall unterbleiben, wenn eine Person sich nur kurzzeitig in einem Sicherheitsbereich oder in einer sicherheitsempfindlichen Stelle aufhalten soll und durch eine überprüfte Person ständig begleitet wird.