§ 16 Hess.AGBGB - Folgen der Nichterfüllung
Bibliographie
- Titel
- Hessisches Ausführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch (Hess.AGBGB )
- Amtliche Abkürzung
- Hess.AGBGB
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Hessen
- Gliederungs-Nr.
- 230-5
(1) In den Fällen des § 323 und des § 326 Abs. 5 des Bürgerlichen Gesetzbuchs kann der Gläubiger von dem Vertrag zurücktreten, wenn die Leistungen, die der Schuldner nicht oder nicht vertragsmäßig erbracht hat oder die er nach § 275 Abs. 1 bis 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs nicht zu leisten braucht, von verhältnismäßiger Erheblichkeit sind und auch für die Zukunft keine Gewähr für die gehörige Erfüllung besteht.
(2) Ist die Überlassung des Grundstücks schenkweise erfolgt, so findet Abs. 1 auf den Herausgabeanspruch aus § 527 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechende Anwendung.
Außer Kraft am 1. Januar 2026 durch § 35 Satz 2 des Gesetzes i.d.F. vom 5. Oktober 2017 (GVBl. S. 294)