§ 17 Hess.AGBGB - Dingliche Sicherung
Bibliographie
- Titel
- Hessisches Ausführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch (Hess.AGBGB )
- Amtliche Abkürzung
- Hess.AGBGB
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Hessen
- Gliederungs-Nr.
- 230-5
(1) Der Schuldner ist verpflichtet, dem Gläubiger auf dessen schriftliches Verlangen unverzüglich an dem Grundstück zu bestellen
- 1.eine Reallast zur Sicherung des Anspruchs auf wiederkehrende Leistungen, die er mit dem Gläubiger vereinbart hat,
- 2.eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit zur Sicherung eines dem Gläubiger eingeräumten Rechts, ein Gebäude oder einen Gebäudeteil auf dem Grundstück zu bewohnen oder mitzubewohnen oder einen Teil des Grundstücks in anderer Weise zu benutzen.
(2) Hat der Gläubiger die Bestellung schriftlich verlangt, so ist der Schuldner verpflichtet, das Grundstück nicht mehr mit Rechten zu belasten, die im Range vorgehen würden.
Außer Kraft am 1. Januar 2026 durch § 35 Satz 2 des Gesetzes i.d.F. vom 5. Oktober 2017 (GVBl. S. 294)