§ 16 Hess.AGBGB - Folgen der Nichterfüllung
Bibliographie
- Titel
- Hessisches Ausführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch (Hess.AGBGB )
- Amtliche Abkürzung
- Hess.AGBGB
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Hessen
- Gliederungs-Nr.
- 230-5
(1) In den Fällen des § 325 Abs. 2 und des § 326 des Bürgerlichen Gesetzbuchs kann der Gläubiger von dem Vertrag nur zurücktreten, wenn die Leistungen, zu denen der Schuldner rechtskräftig verurteilt ist oder mit denen er im Verzug ist, von verhältnismäßiger Erheblichkeit sind und auch für die Zukunft keine Gewähr für die gehörige Erfüllung besteht.
(2) Ist die Überlassung des Grundstücks schenkweise erfolgt, so findet Abs. 1 auf den Herausgabeanspruch aus § 527 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechende Anwendung.