§ 14 Hess.AGBGB - Aufgabe der Wohnung aus anderen Gründen
Bibliographie
- Titel
- Hessisches Ausführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch (Hess.AGBGB )
- Amtliche Abkürzung
- Hess.AGBGB
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Hessen
- Gliederungs-Nr.
- 230-5
Eine Geldrente nach Maßgabe des § 13 Abs. 2 hat der Schuldner dem Gläubiger auch dann zu zahlen, wenn der Gläubiger durch andere Umstände als durch das Verhalten des Schuldners ohne eigenes Verschulden genötigt ist, das Grundstück dauernd zu verlassen.
Außer Kraft am 1. Januar 2026 durch § 35 Satz 2 des Gesetzes i.d.F. vom 5. Oktober 2017 (GVBl. S. 294)