Hess.AGBGB,HE - Hessisches Ausführungsgesetz-BGB

Hessisches Ausführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch (Hess.AGBGB *)

Bibliographie

Titel
Hessisches Ausführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch (Hess.AGBGB )
Amtliche Abkürzung
Hess.AGBGB
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Hessen
Gliederungs-Nr.
230-5

Vom 18. Dezember 1984 (GVBl. I S. 344)

Zuletzt geändert durch Artikel 12 des Gesetzes vom 7. Mai 2020 (GVBl. S. 318)

(GVBl. II 230-5)

Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Redaktionelle Inhaltsübersicht§§
Erster Teil
Ausführungsvorschriften zum Allgemeinen Teil
Erster Abschnitt
Vereine
Zuständige Behörden1
Wirtschaftlicher Verein2
Zweiter Abschnitt
Verjährung
Verjährung kirchlicher Gebührenansprüche3
Zweiter Teil
Ausführungsvorschriften zum Recht der Schuldverhältnisse
Erster Abschnitt
Altenteilsverträge
Geltungsbereich4
Umfang der Leistungen5
Leistung von Erzeugnissen6
Zeitpunkt der Leistungen7
Ort der Leistungen8
Überlassung eines Grundstücks oder Grundstücksteils9
Umfang des Wohnrechts10
Zerstörung der Wohnung11
Störung des Zusammenlebens durch den Schuldner12
Störung des Zusammenlebens durch den Gläubiger13
Aufgabe der Wohnung aus anderen Gründen14
Veräußerung des überlassenen Grundstücks15
Folgen der Nichterfüllung16
Dingliche Sicherung17
Tod eines Gläubigers18
Zweiter Abschnitt
Reiseverträge
Zuständige Behörde18a
Dritter Abschnitt
Auflagen
Vollziehung von Auflagen19
Vierter Abschnitt
Staatshaftung
Haftung bei Unzurechnungsfähigkeit des Bediensteten20
Gebührenbeamte21
Dritter Teil
Ausführungsvorschriften zum Sachenrecht
Erster Abschnitt
Allgemeine Vorschriften über Rechte an Grundstücken
(weggefallen)22
Form der Auflassung23
Übertragung des Eigentums an buchungsfreien Grundstücken24
Zweiter Abschnitt
Einzelne Rechte an Grundstücken
Beschränkung von Reallasten25
Kündigung von Grundpfandrechten26
Rentenschulden27
Dritter Abschnitt
Vorschrift über Pfandrechte
Öffentliche Ermächtigung von Handelsmaklern27a
Vierter Abschnitt
Vorschriften über Fundsachen
Zuständigkeiten27b
Öffentliche Bekanntmachung27c
Vierter Teil
Ausführungsvorschriften zum Familienrecht
Mündelsicherheit von Grundpfandrechten28
Mündelsicherheit der Sparkassen29
Ertragswert eines Landguts30
Fünfter Teil
Ausführungsvorschriften zum Erbrecht
Rechte und Einrichtungen der Wohlfahrtspflege und des Gesundheitswesens am Nachlass unentgeltlich untergebrachter Personen 31
Sechster Teil
Änderungs-, Übergangs- und Schlussvorschriften
Änderung sparkassenrechtlicher Vorschriften32
Aufhebung von Vorschriften33
Verweisungen in anderen Vorschriften34
In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten35

GVBl. II 230-5

§§ 1 - 3, Erster Teil - Ausführungsvorschriften zum Allgemeinen Teil

§§ 1 - 2, Erster Abschnitt - Vereine

§ 1 Hess.AGBGB - Zuständige Behörden

Bibliographie

Titel
Hessisches Ausführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch (Hess.AGBGB )
Amtliche Abkürzung
Hess.AGBGB
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Hessen
Gliederungs-Nr.
230-5

Zuständige Verwaltungsbehörde für

  1. 1.

    die Verleihung der Rechtsfähigkeit an einen Verein, dessen Zweck auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet ist (§ 22 des Bürgerlichen Gesetzbuchs),

  2. 2.

    die Genehmigung der Änderung der Satzung eines Vereins, dessen Rechtsfähigkeit auf Verleihung beruht (§ 33 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs),

  3. 3.

    die Entziehung der Rechtsfähigkeit eines Vereins (§ 43 des Bürgerlichen Gesetzbuchs)

ist in kreisfreien Städten und in Sonderstatus-Städten nach § 4a Abs. 2 der Hessischen Gemeindeordnung der Magistrat, im Übrigen der Kreisausschuss.

Außer Kraft am 1. Januar 2026 durch § 35 Satz 2 des Gesetzes i.d.F. vom 5. Oktober 2017 (GVBl. S. 294)

§ 2 Hess.AGBGB - Wirtschaftlicher Verein

Bibliographie

Titel
Hessisches Ausführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch (Hess.AGBGB )
Amtliche Abkürzung
Hess.AGBGB
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Hessen
Gliederungs-Nr.
230-5

(1) Die Verleihung der Rechtsfähigkeit an einen Verein nach § 22 des Bürgerlichen Gesetzbuchs wird mit der Bekanntmachung im Staats-Anzeiger für das Land Hessen wirksam.

(2) 1Die Einsicht der von dem Verein bei einer Behörde eingereichten Satzung und der darauf bezüglichen Schriftstücke ist jedem gestattet. 2Von der Satzung kann jeder auf seine Kosten eine Abschrift fordern; die Abschrift ist auf Verlangen zu beglaubigen.

Außer Kraft am 1. Januar 2026 durch § 35 Satz 2 des Gesetzes i.d.F. vom 5. Oktober 2017 (GVBl. S. 294)