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§ 7 ThürLbVO - Laufbahnwechsel, Befähigung für eine andere Laufbahn

Bibliographie

Titel
Thüringer Verordnung über die Laufbahnen der Beamten (Thüringer Laufbahnverordnung - ThürLbVO)
Amtliche Abkürzung
ThürLbVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Thüringen
Gliederungs-Nr.
2030-4

(1) Ein Laufbahnwechsel ist zulässig, wenn der Beamte die Befähigung für die neue Laufbahn besitzt.

(2) Die Laufbahnbefähigung kann als Befähigung für eine gleichwertige Laufbahn anerkannt werden, wenn nicht für die neue Laufbahn eine bestimmte Vorbildung, Ausbildung oder Prüfung durch besondere Rechtsvorschrift vorgeschrieben oder nach ihrer Eigenart zwingend erforderlich ist. Laufbahnen sind einander gleichwertig, wenn sie zu derselben Laufbahngruppe gehören, und die Befähigung für die neue Laufbahn auf Grund der bisherigen Laufbahnbefähigung und Tätigkeit durch Unterweisung erworben werden kann. Die für die Gestaltung der neuen Laufbahn zuständige oberste Landesbehörde kann im Einvernehmen mit dem für das Beamtenrecht zuständigen Ministerium für die Unterweisung und die Feststellung, ob die Unterweisung abgeschlossen ist, Regelungen treffen. Beamte, die nach § 31 Abs. 3, § 46 Abs. 3, § 49 Abs. 1 oder § 50 Abs. 3 ThürBG in eine andere Laufbahn übernommen werden sollen, für die sie die Befähigung nicht besitzen, erwerben die Befähigung für die andere Laufbahn durch Unterweisung und eine mindestens einjährige Tätigkeit in der neuen Verwendung. Der Erwerb der Befähigung ist ausgeschlossen, wenn für die neue Laufbahn eine bestimmte Vorbildung, Ausbildung oder Prüfung durch besondere Rechtsvorschriften vorgeschrieben oder nach ihrer Eigenart zwingend erforderlich ist.

(3) Über die Anerkennung der Befähigung entscheidet die für die Gestaltung der neuen Laufbahn zuständige oberste Landesbehörde; sie kann diese Befugnis auf andere Behörden übertragen.

(4) Beamte des Polizei- und des Justizvollzugsdienstes mit der Laufbahnbefähigung für den mittleren oder gehobenen Dienst, die in eine Laufbahn des mittleren oder gehobenen Verwaltungsdienstes übernommen werden sollen, erwerben die Befähigung für die neue Laufbahn durch mindestens sechsmonatige erfolgreiche fachpraktische und fachtheoretische Unterweisung in den Aufgaben der neuen Laufbahn. Über die Anerkennung der Befähigung entscheidet die für die Gestaltung der neuen Laufbahn zuständige oberste Landesbehörde.

(5) Die Absätze 2 bis 4 gelten nicht für den Aufstieg und den Aufstieg für besondere Verwendung in die nächst höhere Laufbahn. Für eine Ergänzung der über den Aufstieg für besondere Verwendungen in die nächst höhere Laufbahn erworbenen Befähigung sind die §§ 27, 33 oder 40 entsprechend anwendbar. Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 gelten entsprechend für die Anerkennung einer Laufbahnbefähigung als Befähigung für die nächstniedrigere Laufbahn.