§ 40 ThürLbVO - Aufstieg
Bibliographie
- Titel
- Thüringer Verordnung über die Laufbahnen der Beamten (Thüringer Laufbahnverordnung - ThürLbVO)
- Amtliche Abkürzung
- ThürLbVO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Thüringen
- Gliederungs-Nr.
- 2030-4
(1) Beamte des gehobenen Dienstes können zum Aufstieg in eine Laufbahn des höheren Dienstes derselben Fachrichtung zugelassen werden, wenn sie
- 1.geeignet sind,
- 2.sie sich in einer Dienstzeit (§ 12) von mindestens zehn Jahren bewährt und mindestens ein Amt der Besoldungsgruppe 12 der Besoldungsordnung A erreicht haben,
- 3.zu Beginn der Einführung nach Absatz 2 das 58. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.
(2) Die Zulassung zum Aufstieg ist dem Beamten schriftlich mitzuteilen. Mit der schriftlichen Mitteilung beginnt die Einführung in die Aufgaben der neuen Laufbahn. Während der Einführung soll der Beamte bereits in den Aufgaben der neuen Laufbahn beschäftigt werden. Er soll an geeigneten Fortbildungsveranstaltungen teilnehmen. Das für das Beamtenrecht zuständige Ministerium wird ermächtigt, Näheres durch Verwaltungsvorschrift zu regeln.
(3) Die Einführung dauert mindestens zwei Jahre und sechs Monate. Sie soll drei Jahre nicht überschreiten. Während der Zeit einer Beurlaubung findet eine Einführung nicht statt. Sie soll gekürzt werden, wenn der Beamte ein fortbildendes Studium an einer Verwaltungs- und Wirtschaftsakademie oder an einer vergleichbaren Einrichtung mit Erfolg abgeschlossen und in der dienstlichen Bewährung hinreichende Kenntnisse und Fähigkeiten unter Beweis gestellt hat.
(4) Hält die oberste Dienstbehörde die Einführung für erfolgreich abgeschlossen, stellt auf ihren Antrag der Landespersonalausschuss oder ein von ihm zu bestimmender unabhängiger Ausschuss fest, ob der Beamte die für die Laufbahn des höheren Dienstes erforderliche Befähigung besitzt. Das Verfahren zur Feststellung regelt der Landespersonalausschuss; insbesondere ist vorzusehen, dass die Beamten den Nachweis der erforderlichen Einführung in einer nach den Befähigkeitsverordnungen gestalteten Vorstellung vor dem Ausschuss zu erbringen haben, wobei die während der Einführungszeit erbrachten Leistungsnachweise bei der Feststellung zu berücksichtigen sind. Beamten, die die Einführung nicht erfolgreich abschließen oder die Prüfung oder eine Teilprüfung oder Zwischenprüfung, deren Bestehen Voraussetzung für die Fortsetzung der Einführung ist, endgültig nicht bestehen, werden Dienstgeschäfte ihrer bisherigen Laufbahn übertragen.
(5) Wenn für die Laufbahnen eine Ausbildung eingerichtet ist, die auch bei einem Aufstieg die Laufbahnbefähigung vermitteln kann, können zum Aufstieg zugelassene Beamte durch diese Ausbildung abweichend von den Absätzen 2 bis 4 in die Aufgaben der neuen Laufbahn eingeführt werden. Die Einführungszeit kann unter den Voraussetzungen des Absatzes 3 Satz 3 oder 4 um höchstens sechs Monate gekürzt werden. Die Einführung schließt mit der Aufstiegsprüfung ab. Diese entspricht der Laufbahnprüfung. § 37 Abs. 2 Satz 1 gilt entsprechend.
(6) Ein Amt der Laufbahn des höheren Dienstes darf den Beamten erst verliehen werden, wenn sie sich in den Aufgaben der Laufbahn bewährt haben; § 9 Abs. 1 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden. Für die Verleihung des ersten Beförderungsamtes der Laufbahn darf die Bewährungszeit nach Erwerb der Laufbahnbefähigung ein Jahr nicht unterschreiten. Bis zur Verleihung eines Amtes der neuen Laufbahn bleiben die Beamten in ihrer Rechtsstellung.