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§ 27 ThürLbVO - Aufstieg

Bibliographie

Titel
Thüringer Verordnung über die Laufbahnen der Beamten (Thüringer Laufbahnverordnung - ThürLbVO)
Amtliche Abkürzung
ThürLbVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Thüringen
Gliederungs-Nr.
2030-4

(1) Beamte des einfachen Dienstes können zum Aufstieg in eine Laufbahn des mittleren Dienstes derselben Fachrichtung zugelassen werden, wenn sie

  1. 1.
    geeignet sind,
  2. 2.
    sich in einer Dienstzeit (§ 12) von mindestens zwei Jahren bewährt haben,
  3. 3.
    zu Beginn der Einführung nach Absatz 2 das 58. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.

(2) Nach der Zulassung zum Aufstieg werden die Beamten in die Aufgaben der neuen Laufbahn eingeführt. Die Einführung entspricht der Ausbildung für die neue Laufbahn und dauert in der Regel zwei Jahre. Sie kann um höchstens sechs Monate gekürzt werden, wenn der Beamte während seiner bisherigen Tätigkeit schon hinreichende Kenntnisse erworben hat, wie sie für die neue Laufbahn gefordert werden.

(3) Die Einführung schließt mit der Aufstiegsprüfung ab. Diese entspricht der Laufbahnprüfung. § 25 Abs. 2 Satz 1 gilt entsprechend. Beamten, die die Aufstiegsprüfung oder eine Teilprüfung oder Zwischenprüfung, deren Bestehen Voraussetzung für die Fortsetzung der Einführung ist, endgültig nicht bestehen, werden Dienstgeschäfte ihrer bisherigen Laufbahn übertragen.

(4) Ein Amt der Laufbahn des mittleren Dienstes darf den Beamten erst verliehen werden, wenn sie sich in Aufgaben der Laufbahn bewährt haben; § 9 Abs. 1 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden. Für die Verleihung des ersten Beförderungsamtes der Laufbahn darf die Bewährungsfrist nach Erwerb der Laufbahnbefähigung ein Jahr nicht unterschreiten, dies gilt nicht, wenn der Beamte zu Beginn der Einführung ein Amt der Besoldungsgruppe 6 der Besoldungsordnung A innehatte. Bis zur Verleihung eines Amtes der neuen Laufbahn bleiben die Beamten in ihrer Rechtsstellung.