§ 6 ThürLbVO - Erwerb der Befähigung (1)
Bibliographie
- Titel
- Thüringer Verordnung über die Laufbahnen der Beamten (Thüringer Laufbahnverordnung - ThürLbVO)
- Amtliche Abkürzung
- ThürLbVO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Thüringen
- Gliederungs-Nr.
- 2030-4
(1) Laufbahnbewerber erwerben die Befähigung für eine Laufbahn (§ 5 Abs. 1) durch
- 1.Ableistung des Vorbereitungsdienstes und Bestehen der Laufbahnprüfung,
- 2.
- 3.Erwerb der Vorbildung und hauptberufliche Tätigkeit in einer Laufbahn besonderer Fachrichtungen nach den §§ 45 bis 47,
- 4.Anerkennung und Zuerkennung nach den §§ 7, 21 Abs. 5, § 24 Abs. 4, § 31 Abs. 4 und 5 sowie § 57 Abs. 4,
- 5.
- 6.Regelung nach § 20 ThürBG.
(2) Durch die Einführung in die Aufgaben der neuen Laufbahnen und Feststellung des erfolgreichen Abschlusses der Einführung wird die Befähigung für die nächsthöhere Laufbahn abweichend von Absatz 1 nach den §§ 28, 34, 40 und 41 erworben.
(3) Andere Bewerber (§ 22 ThürBG) erwerben die Laufbahnbefähigung nach § 48.
Außer Kraft am 1. Januar 2015 durch Artikel 23 Absatz 3 Nummer 2 des Gesetzes vom 12. August 2014 (GVBl. S. 472). Zur weiteren Anwendung s. Artikel 2 §§ 53 und 54 des Gesetzes vom 12. August 2014 (GVBl. S. 472).