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Thüringen
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ThürLbVO 1995,TH - Thüringer Laufbahnverordnung
§§ 45 - 47, Dritter Abschnitt - Laufbahnen besonderer Fachrichtungen
§§ 45 - 47, Dritter Abschnitt - Laufbahnen besonderer Fachrichtungen
§ 45 ThürLbVO, Gestaltungsgrundsätze
§ 46 ThürLbVO, Einstellungsvoraussetzungen
§ 47 ThürLbVO, Feststellung der Befähigung, Probezeit, Einstellung in Laufbahnen mit Vorbereitungsdienst