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  • ab 23.07.2013 (aktuelle Fassung)

§ 5 BioStoffV - Tätigkeiten mit Schutzstufenzuordnung

Bibliographie

Titel
Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei Tätigkeiten mit Biologischen Arbeitsstoffen (Biostoffverordnung - BioStoffV)
Amtliche Abkürzung
BioStoffV
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
805-3-13

(1) 1Bei Tätigkeiten in Laboratorien, in der Versuchstierhaltung, in der Biotechnologie sowie in Einrichtungen des Gesundheitsdienstes hat der Arbeitgeber ergänzend zu § 4 Absatz 3 zu ermitteln, ob gezielte oder nicht gezielte Tätigkeiten ausgeübt werden. 2Er hat diese Tätigkeiten hinsichtlich ihrer Infektionsgefährdung einer Schutzstufe zuzuordnen.

(2) Die Schutzstufenzuordnung richtet sich

  1. 1.

    bei gezielten Tätigkeiten nach der Risikogruppe des ermittelten Biostoffs; werden Tätigkeiten mit mehreren Biostoffen ausgeübt, so richtet sich die Schutzstufenzuordnung nach dem Biostoff mit der höchsten Risikogruppe,

  2. 2.

    bei nicht gezielten Tätigkeiten nach der Risikogruppe des Biostoffs, der aufgrund

    1. a)

      der Wahrscheinlichkeit seines Auftretens,

    2. b)

      der Art der Tätigkeit,

    3. c)

      der Art, Dauer, Höhe und Häufigkeit der ermittelten Exposition

    den Grad der Infektionsgefährdung der Beschäftigten bestimmt.