§ 5 BioStoffV - Tätigkeiten mit Schutzstufenzuordnung
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei Tätigkeiten mit Biologischen Arbeitsstoffen (Biostoffverordnung - BioStoffV)
- Amtliche Abkürzung
- BioStoffV
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 805-3-13
(1) 1Bei Tätigkeiten in Laboratorien, in der Versuchstierhaltung, in der Biotechnologie sowie in Einrichtungen des Gesundheitsdienstes hat der Arbeitgeber ergänzend zu § 4 Absatz 3 zu ermitteln, ob gezielte oder nicht gezielte Tätigkeiten ausgeübt werden. 2Er hat diese Tätigkeiten hinsichtlich ihrer Infektionsgefährdung einer Schutzstufe zuzuordnen.
(2) Die Schutzstufenzuordnung richtet sich
- 1.
bei gezielten Tätigkeiten nach der Risikogruppe des ermittelten Biostoffs; werden Tätigkeiten mit mehreren Biostoffen ausgeübt, so richtet sich die Schutzstufenzuordnung nach dem Biostoff mit der höchsten Risikogruppe,
- 2.
bei nicht gezielten Tätigkeiten nach der Risikogruppe des Biostoffs, der aufgrund
- a)
der Wahrscheinlichkeit seines Auftretens,
- b)
der Art der Tätigkeit,
- c)
der Art, Dauer, Höhe und Häufigkeit der ermittelten Exposition
den Grad der Infektionsgefährdung der Beschäftigten bestimmt.