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Anhang II BioStoffV - Zusätzliche Schutzmaßnahmen bei Tätigkeiten in Laboratorien und vergleichbaren Einrichtungen sowie in der Versuchstierhaltung

Bibliographie

Titel
Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei Tätigkeiten mit Biologischen Arbeitsstoffen (Biostoffverordnung - BioStoffV)
Amtliche Abkürzung
BioStoffV
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
805-3-13
A
Schutzmaßnahmen
B
Schutzstufen
234
1.Der Schutzstufenbereich ist von anderen Schutzstufen- oder Arbeitsbereichen in demselben Gebäude abzugrenzen.empfohlenverbindlichverbindlich
2.Der Schutzstufenbereich muss als Zugang eine Schleuse mit gegeneinander verriegelbaren Türen haben.neinverbindlich, wenn die Übertragung über die Luft erfolgen kannverbindlich
3.Der Zugang zum Schutzstufenbereich ist auf benannte Beschäftigte zu beschränken.verbindlich bei gelisteten humanpathogenen Biostoffen* mit Zugangskontrolle verbindlich mit Zugangskontrolleverbindlich mit Zugangskontrolle
4.Im Schutzstufenbereich muss ein ständiger Unterdruck aufrechterhalten werden.neinverbindlich alarmüberwacht, wenn die Übertragung über die Luft erfolgen kannverbindlich alarmüberwacht
5.Zu- und Abluft müssen durch Hochleistungsschwebstoff-Filter oder eine vergleichbare Vorrichtung geführt werden.neinverbindlich für Abluft, wenn die Übertragung über die Luft erfolgen kannverbindlich für Zu- und Abluft
6.Der Schutzstufenbereich muss zum Zweck der Begasung abdichtbar sein.neinverbindlich, wenn die Übertragung über die Luft erfolgen kannverbindlich
7.Eine mikrobiologische Sicherheitswerkbank oder eine technische Einrichtung mit gleichwertigem Schutzniveau muss verwendet werden. verbindlich für Tätigkeiten mit Aerosolbildungverbindlichverbindlich
8.Jeder Schutzstufenbereich muss über eine eigene Ausrüstung verfügen.empfohlenverbindlichverbindlich
9.Jeder Schutzstufenbereich muss über einen Autoklaven oder eine gleichwertige Sterilisationseinheit verfügen.empfohlenverbindlich, wenn die Übertragung über die Luft erfolgen kannverbindlich
10.Kontaminierte Prozessabluft darf nicht in den Arbeitsbereich abgegeben werden.verbindlichverbindlichverbindlich
11.Wirksame Desinfektions- und Inaktivierungsverfahren sind festzulegen.verbindlichverbindlichverbindlich
12.Die jeweils genannten Flächen müssen wasserundurchlässig und leicht zu reinigen sein.Werkbänke, FußbödenWerkbänke, Fußböden sowie andere Flächen, die aufgrund der Gefährdungsbeurteilung festzulegen sindWerkbänke, Wände, Fußböden und Decken
13.Oberflächen müssen beständig gegen die verwendeten Chemikalien und Desinfektionsmittel sein.verbindlichverbindlichverbindlich
14.Dekontaminations- und Wascheinrichtungen für die Beschäftigten müssen vorhanden sein.verbindlichverbindlichverbindlich
15.Beschäftigte müssen vor dem Verlassen des Schutzstufenbereichs duschen.neinempfohlenverbindlich
16.Kontaminierte feste und flüssige Abfälle sind vor der endgültigen Entsorgung mittels erprobter physikalischer oder chemischer Verfahren zu inaktivieren.verbindlich, wenn keine sachgerechte Auftragsentsorgung erfolgtverbindlich, wenn die Übertragung über die Luft erfolgen kann; ansonsten grundsätzlich verbindlich, nur in ausreichend begründeten Einzelfällen ist eine sachgerechte Auftragsentsorgung möglichverbindlich
17.Abwässer sind mittels erprobter physikalischer oder chemischer Verfahren vor der endgültigen Entsorgung zu inaktivieren.nein für Handwasch- und Duschwasser oder vergleichbare Abwässerempfohlen für Handwasch- und Duschwasserverbindlich
18.Ein Sichtfenster oder eine vergleichbare Vorrichtung zur Einsicht in den Arbeitsbereich ist vorzusehen. verbindlichverbindlichverbindlich
19.Bei Alleinarbeit ist eine Notrufmöglichkeit vorzusehen.empfohlenverbindlichverbindlich
20.Fenster dürfen nicht zu öffnen sein.nein; Fenster müssen während der Tätigkeit geschlossen seinverbindlichverbindlich
21.Für sicherheitsrelevante Einrichtungen ist eine Notstromversorgung vorzusehen.empfohlenverbindlichverbindlich
22.Biostoffe sind unter Verschluss aufzubewahren.verbindlich bei gelisteten humanpathogenen Biostoffen*verbindlich bei gelisteten humanpathogenen Biostoffen*verbindlich
23.Eine wirksame Kontrolle von Vektoren (zum Beispiel von Nagetieren und Insekten) ist durchzuführen.empfohlenverbindlichverbindlich
24.Sichere Entsorgung von infizierten Tierkörpern, zum Beispiel durch thermische Inaktivierung, Verbrennungsanlagen für Tierkörper oder andere geeignete Einrichtungen zur Sterilisation/Inaktivierung.verbindlichverbindlichverbindlich vor Ort
Anmerkung:Gemäß § 10 Absatz 1 sind die als empfohlen bezeichneten Schutzmaßnahmen dann zu ergreifen, wenn dadurch die Gefährdung der Beschäftigten verringert werden kann.

Im Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 388/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. April 2012 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 des Rates über eine Gemeinschaftsregelung für die Kontrolle der Ausfuhr, der Verbringung, der Vermittlung und der Durchfuhr von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck (ABl. L 129 vom 16.5.2012, S. 12) unter 1C351 gelistete humanpathogene Erreger sowie unter 1C353 aufgeführte genetisch modifizierte Organismen.