§ 23r EZulV - Zulage für Tätigkeiten mit Biostoffen in Laboratorien
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über die Gewährung von Erschwerniszulagen (Erschwerniszulagenverordnung - EZulV)
- Amtliche Abkürzung
- EZulV
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 2032-1-11-3
(1) 1Beamte und Soldaten, die in einem Laboratorium eine Tätigkeit ausüben, die nach § 5 der Biostoffverordnung vom 15. Juli 2013 (BGBl. I S. 2514), die zuletzt durch Artikel 146 des Gesetzes vom 29. März 2017 (BGBl. I S. 626) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung der Schutzstufe 4 zugeordnet ist, erhalten eine Zulage. 2Die Zulage beträgt 180 Euro monatlich, wenn die Tätigkeit nach Satz 1 in häufiger Wiederholung ausgeübt wird und zu den regelmäßigen Aufgaben im Rahmen des normalen Dienstablaufs gehört; andernfalls beträgt die Zulage zehn Euro für jeden Tag der Tätigkeit.