§ 84 AFG

Bibliographie

Titel
Arbeitsförderungsgesetz (AFG)
Amtliche Abkürzung
AFG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
810-1

(1) Schlechtwettergeld wird gewährt, wenn

  1. 1.
    der Arbeitsausfall ausschließlich durch zwingende Witterungsgründe verursacht ist,
  2. 2.
    an einem Arbeitstag mindestens eine Stunde der Arbeitszeit im Sinne des § 69 ausfällt (Ausfalltag),
  3. 3.
    der Arbeitsausfall dem Arbeitsamt unverzüglich angezeigt wird.

(2) Zwingende Witterungsgründe im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 liegen nur vor, wenn atmosphärische Einwirkungen (insbesondere Regen, Schnee, Frost) oder deren Folgewirkungen so stark oder so nachhaltig sind, daß

  1. 1.
    trotz einfacher Schutzvorkehrungen (insbesondere Tragen von Schutzkleidung, Abdichten der Fenster- und Türöffnungen, Abdecken von Baumaterialien und Baugeräten),
  2. 2.
    bei Bauarbeiten, die mit dem Mehrkostenzuschuß gefördert werden, trotz ausreichender Schutzvorkehrungen im Sinne des § 78 Abs. 2

die Fortführung der Bauarbeiten technisch unmöglich oder wirtschaftlich unvertretbar ist oder den Arbeitnehmern nicht zugemutet werden kann.