§ 38 KWG - Ungültige Stimmabgabe bei Mehrheitswahl, Auslegungsregeln
Bibliographie
- Titel
- Landesgesetz über die Wahlen zu den kommunalen Vertretungsorganen (Kommunalwahlgesetz - KWG)
- Amtliche Abkürzung
- KWG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Rheinland-Pfalz
- Gliederungs-Nr.
- 2021-1
(1) Bei Mehrheitswahl ist die Stimmabgabe ungültig, wenn der Stimmzettel
- 1.
als nicht amtlich hergestellt erkennbar oder für ein anderes Wahlgebiet gültig ist,
- 2.
keine Kennzeichnung oder Eintragung enthält,
- 3.
den Willen des Wählers nicht zweifelsfrei erkennen lässt,
- 4.
einen Zusatz oder Vorbehalt enthält. Streichungen von Bewerbernamen gelten nicht als Vorbehalt oder Zusatz. Bewerbern, deren Namen vom Wähler gestrichen wurden, werden keine Stimmen zugeteilt.
(2) Ungültig sind Stimmen, wenn
- 1.
eine Person, die der Wähler wählen will, nicht zweifelsfrei zu erkennen ist, hinsichtlich dieser Person,
- 2.
der Stimmzettel gegenüber einer Person, die der Wähler wählen will, einen Zusatz oder einen Vorbehalt enthält, hinsichtlich dieser Person,
- 3.
eine Person, die der Wähler wählen will, nicht wählbar ist, hinsichtlich dieser Person,
- 4.
über die zulässige Stimmenzahl (§ 33 Abs. 1) hinaus Personen eingetragen oder gekennzeichnet sind hinsichtlich der über die zulässige Stimmenzahl eingetragenen oder gekennzeichneten Personen; dabei ist maßgebend bei der Zuteilung der Stimmen die Reihenfolge der Personen von oben nach unten auf dem Stimmzettel,
- 5.
eine wählbare Person mehr als einmal aufgeführt ist, hinsichtlich der weiteren für sie abgegebenen Stimmen.
(3) Hat der Wähler in den Fällen des § 33 Abs. 2 Satz 1 bis 3 seine Stimmenzahl nicht ausgeschöpft und den Wahlvorschlag gekennzeichnet, gilt die Kennzeichnung des Wahlvorschlags als Vergabe der nicht ausgeschöpften Stimmen. In diesem Fall wird jedem Bewerber des Wahlvorschlags von oben nach unten mit Ausnahme der vom Wähler bereits gekennzeichneten, gestrichenen oder eingetragenen Personen eine Stimme zugeteilt.